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Das Textbüro – Gute Worte von A bis Z.
Cornelius Bischoff
Prager Ring 4-12
66482 Zweibrücken

Brieffach 18 01 04
66478 Zweibrücken

Telefonzentrale: 06332 / 791101
Ust-IdNr: DE-194938887

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Vereinigte Dienstleistungsgesellschaft ver.di / Deutsche Journalisten Union, DJU
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Technische Basis:

Als Basissoftware dieser Internetseite arbeitet WordPress.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.01.2000)

Allgemeines:

Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung von Rechten gemäß schriftlich fixierter Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare:

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik “Hinweis” gilt ergänzend. Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer.

Honorare sind mit der Lieferung zur Zahlung fällig, spätestens aber einen Monat nach der Erklärung, dass das Material angenommen ist. Als angenommen gilt Material automatisch nach Ablauf von 72 Stunden ab Lieferung.

Urheberrecht:

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede neue Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechtes ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gemäß § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte und Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten erfolgen. Das Material darf ohne vorherige Zustimmung des Journalisten nicht in Datenbanksysteme gespeichert oder sonst elektronische verwertet oder bearbeitet werden. Das Material darf im Sinne von § 14 UrhG weder entstellt noch beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Das Material darf ohne vorherige Zustimmung des Journalisten ausschließlich redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Gleiches gilt sinngemäß für Material zur Verwendung in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. In diesen Fällen gelten die Richtlinien und Kodizes der DPRG.

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Journalisten.

Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Vorlagegesetz kostenlos zu liefern.

Haftung, Kosten:

Der Auftraggeber haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiken der Rücklieferung.

Für digitales Bildmaterial, das im Risikobereich des Bestsellers beschädigt wurde oder verloren geht, beträgt der Schadensersatz pro Datei in Höhe von 800 Euro es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden eventuelle Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Ihre Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

Beabsichtigt der Besteller eine im weitesten Sinne werbliche Nutzung des Materials (PR), so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.

Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich eventueller Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerks oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Hinweis:

Falls keine abweichenden Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils geltenden Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort anzuwenden. Das bei Einräumung der Rechte zur einmaligen Nutzung berechnete Stundenhonorar beträgt in der Regel 78 Euro netto. Abweichungen hiervon sind schriftlichen Absprachen vorbehalten. Aufwendungen für Fremdleistungen und auftragsbedingte (variable) Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Dem Besteller ist bekannt, dass gem. § 24 III KSVG bei nicht nur gelegentlicher Beauftragung des Journalisten Beiträge – auch rückwirkend für die letzten 5 Kalenderjahre – zur Künstlersozialkasse fällig werden können, deren Höhe sich nach Schätzungen der Einkünfte für Folgejahre, aber auch nach dem tatsächlichen Einkommen in der Vergangenheit richten. Das Merkmal “nicht nur gelegentlich” kann bereits bei einer Beauftragung im Jahr erfüllt sein.

Erfüllungsort:

für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.

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